Ortspartei SVP Bubendorf
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Herzlich Willkommen bei der SVP Bubendorf
Die SVP Bubendorf setzt sich für die persönlichen Freiheiten der Bürger ein. Zu viele staatliche Vorschriften hemmen mehr, als dass sie nützen. Wenn Sie SVP-Mitglied werden wollen oder uns als Sympathisant unterstützen möchten, so füllen Sie bitte das angezeigte Formular aus. Sie treffen eine gute Wahl!
Gerne stehen wir für Fragen oder ein Gespräch zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
Roger Furler
Präsident SVP Bubendorf
info@svp-bubendorf.ch -
Mitglied werden
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Beisitzerin SVP BubendorfSandra SollbergerNationalrätin
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Vom Volk gewählte Behördenmitglieder der SVP Bubendorf:
GEMEINDERAT
Walter BieriGEMEINDEKOMMISSION
GESCHÄFTSPRÜFUNGSKOMISSION
ANDERE BEHÖRDEN
Sandra SollbergerNationalrätin -
Statuten der SVP Bubendorf (PDF)
per 3. Februar 2018
Art. 1 Name, Sitz
Unter dem Namen SVP Bubendorf (nachfolgend Sektion genannt) besteht eine politische Vereinigung in Form eines Vereins gemäss Art. 60 ff ZGB.
Sie hat ihren Sitz in Bubendorf. Die Sektion ist Mitglied der SVP Baselland.Art. 2 Zweck
Die Sektion befasst sich mit der politischen Meinungsbildung in der Gemeinde Bubendorf. Als Richtlinien gelten die Aktions- und Parteiprogramme der schweizerischen und kantonalen SVP. Sie befasst sich aktiv an den Wahlen in der Gemeinde und im Kanton.
Sie bekennt sich zu einer freiheitlichen, demokratischen, föderalistischen Staatsordnung und zu den Grundsätzen unseres Rechtsstaates. Sie bezweckt die aktive Teilnahme der Bürgerinnen u. Bürger am öffentlichen Leben, in Behörden und in Kommissionen.
Art. 3 Erwerb der MitgliedschaftDer Beitritt zur Sektion steht allen Frauen und Männern offen, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben, und sich zu den Grundsätzen der Partei bekennen.
Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung erworben.
Ein abweisender Entscheid kann an die Generalversammlung weitergezogen werden. Der Entscheid der Generalversammlung ist endgültig.Art. 4 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um die Sektion, die SVP Baselland oder die Schweizerische SVP besonders verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft der Sektion verliehen werden.
Eine Ehrenmitgliedschaft kann nur durch die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes verliehen werden.Art. 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) schriftliche Austrittserklärung
c) unbegründete Verweigerung des Mitgliederbeitrages
d) Ausschluss
Der Vereinsaustritt ist jederzeit auf Ende eines Kalenderjahres möglich. Bereits bezahlte Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet.
Ausschlussgründe können namentlich die Verletzung der Parteigrundsätze oder der Statuten sein.
Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Parteivorstandes durch die Generalversammlung. Er ist gültig, wenn ihm zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Die Betroffenen haben das Recht, von der Versammlung angehört zu werden. Der Entscheid der Generalversammlung ist endgültig.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.Art. 6 Rechte und Pflichten
Jedes Mitglied hat grundsätzlich das gleiche Stimm-, Wahl- und Antragsrecht und kann seine Meinung innerhalb der Partei frei äussern und vertreten.
Jedes Mitglied tritt bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreitzwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Verein anderseits in den Ausstand.
Jedes Mitglied ist den Parteigrundsätzen verpflichtet und hat die Interessen der Partei gegenüber aussen zu wahren.
Jedes Mitglied ist zur Bezahlung eines Jahresbeitrages und allenfalls eines Mandatsbeitrages verpflichtet und hat die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.Art. 7 Organe
Die Organe der Sektion sind:
die Generalversammlung (GV)
die Sektionsversammlung
der Vorstand
die Revisorinnen und RevisorenArt. 8 Generalversammlung
Die GV ist das oberste Organ der Partei und besteht aus allen Mitgliedern der Sektion.
Im ersten Quartal jeden Jahres findet die ordentliche Generalversammlung statt. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Ebenfalls muss der Vorstand eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen, wenn mindestens zehn Mitglieder dies schriftlich verlangen.Art. 9 Einladung zur Generalversammlung
Zu jeder GV (ordentlich oder ausserordentlich) muss der Vorstand unter Nennung der zu behandelnden Traktandenmindestens 14 Tage im Voraus schriftlich einladen.
Art. 10 Aufgabe der GV
Die Generalversammlung erledigt die folgenden Geschäfte:
Genehmigung des Protokolls der letzten GV
Genehmigung des Jahresberichtes der Präsidentin oder des Präsidenten
Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
Festlegen der Beiträge und Genehmigung des Budgets
Wahl des Vorstandes und der Präsidentin oder des Präsidenten
Festlegen des Tätigkeitsprogramms
Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern
Statutenrevisionen
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Behandeln von RekursenArt. 11 Anträge an die GV
Anträge, die an der ordentlichen GV behandelt werden sollen, sind der Präsidentin oder dem Präsidenten bis 31. Dezember einzureichen. Sie müssen auf die Traktandenliste gesetzt werden. Die Traktanden für eine ausserordentliche GV sind zusammen mit dem Begehren gemäss Art. 8 einzureichen.
Art. 12 Stimmberechtigung/ Beschlussfassung
Stimmberechtigt sind ausschliesslich die Mitglieder der Sektion. Alle Abstimmungen und Wahlen, ausser Statutenrevisionen, erfolgen mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Der Vorsitzende stimmt mit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet:
Bei Abstimmungen: die Stimme des Vorsitzenden
Bei Wahlen: das LosArt. 13 Sektionsversammlung
Die Sektionsversammlung nimmt zu aktuellen Fragen Stellung, insbesondere vor Wahlen und Abstimmungen in der Gemeinde und im Kanton Basel-Landschaft. Die Sektionsversammlungen sind öffentlich.
Art. 14 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 4 bis 7 Mitgliedern, nämlich:
Präsidentin / Präsident
Vizepräsidentin / Vizepräsident
Kassierin / Kassier
Aktuarin / Aktuar
Bis zu drei BeisitzerInnen
Von Sektionsmitgliedern welche im Gemeinderat sind, wird erwartet, dass sie sich für eine Funktion im Vorstand zur Verfügung stellen.
Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig.Art. 15 Präsidentin/ Präsident
Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Sektion nach aussen und leitet die GV, die Sektionsversammlung und die Vorstandssitzung. Sie / er erstellt zuhanden der GV den Jahresbericht. Sie / er wird durch die GV aus dem Kreis des Vorstandes namentlich gewählt.
Art. 16 Vizepräsidentin/ Vizepräsident
Die Vizepräsidentin / der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten bei deren / dessen Verhinderung.
Art. 17 Kassierin/ Kassier
Die Kassierin / der Kassier führt die Buchhaltung und erstellt zuhanden der GV die Jahresrechnung und das Budgets. Sie / er verwaltet das Sektionsvermögen und stellt dem Vorstand Antrag über die Vermögensanlage. Allfälliges Vermögen darf nur mündelsicher angelegt werden.
Art. 18 Aktuarin/ Aktuar
Die Aktuarin / der Aktuar führt die Sitzungsprotokolle und besorgt die laufende Korrespondenz. Sie / er betreut das Mitgliederverzeichnis.
Art. 19 Beisitzerinnen/ Beisitzer
Die Beisitzerinnen oder Beisitzer unterstützen die Arbeit des Vorstandes und übernehmen besondere Aufgaben.
Art. 20 Unterschriftenberechtigung
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen die Präsidentin / der Präsident oder die Vizepräsidentin /Vizepräsident zusammen mit der Kassierin / dem Kassier oder der Aktuarin / dem Aktuar.
Zur Vereinfachung des üblichen Zahlungsverkehrs kann der Vorstand die Unterschriftberechtigung anders festlegen.
Art. 21 Finanzen
Die Einnahmen der Sektion bestehen aus:
Mitgliederbeiträgen
Abgaben von Amtsträgerinnen und Amtsträgern
Zuwendungen
Vermögenserträgen
Einnahmen aus Veranstaltungen
Die Ausgaben richten sich nach dem genehmigten Budget.
Die Generalversammlung setzt mit dem Budget folgende jährliche Beiträge fest:
a) Beitrag von Einzelmitgliedern
b) Beitrag von Ehepaaren oder Paaren die in dauernder Partnerschaft leben und Personen in eingetragener PartnerschaftArt. 22 Revisorinnen/ Revisoren
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren und einem Ersatzmitglied.
Die Rechnungsrevisoren prüfen in angemessener Weise die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht.Art. 23 Vereinsjahr
Das Vereins- und Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 24 Entschädigung
Der Vorstand und die Revisorinnen / Revisoren arbeiten ehrenamtlich. Allfällige Spesen werden ihnen vergütet.
Art. 25 Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf den durch die letzte Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrag.
Art. 26 Statutenrevision
Für die Revision der Statuten bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Art. 27 Auflösung der Sektion
Die Auflösung der Sektion kann nur an einer ausserordentlichen GV erfolgen. Es ist dazu die Mehrheit von vier Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Das Sektionsvermögen geht an die SVP Baselland.
Art. 28 Schlussbestimmungen
Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 15. September 1993 genehmigt und treten sofort in Kraft.
Eine erste Revision (Rechnungsrevisorinnen / Revisoren) ist an der GV vom 5. Mai 2000 genehmigt worden.
Eine zweite Revision (Gönner) ist an der GV vom 5. März 2009 genehmigt worden.
Eine dritte Revision (Gesamtrevision) wurde von der Generalversammlung vom 2. Februar 2018 genehmigt.
Für den Vorstand der SVP Bubendorf
Roger Furler
PräsidentSandra Sollberger
BeisitzerinFür die Parteileitung der SVP Baselland
Oskar Kämpfer
PräsidentChristoph Spindler
Kantonalsekretär -
Kontaktieren Sie uns
SVP Bubendorf
Präsident
Roger Furler
Kirchstrasse 48
4416 BubendorfE-Mail: info@svp-bubendorf.ch